§ 10 KMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Veröffentlichung des Prospekts

§ 10.

(1) Der Prospekt ist zu veröffentlichen durch vollständigen Abdruck

  1. 1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder
  2. 2. in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder
  3. 3. in einer Broschüre, die am Sitz des Emittenten und des (der) Kreditinstitute(s), das (die) Aufgabe der Zahlstelle(n) übernimmt (übernehmen), den Interessenten in ausreichender Zahl und kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gilt der Prospekt erst dann als veröffentlicht, wenn zusätzlich Veröffentlichungsorgan und Erscheinungsdatum des Prospekts im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, im Fall des Abs. 1 Z 3, wenn Erscheinungsdatum und Abholstelle(n) des Prospekts im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.

(3) Solange das prospektpflichtige Angebot aufrecht ist, hat der Anbieter Interessenten den Einblick in den veröffentlichten Prospekt und in die veröffentlichten sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz (§§ 6 und 10 Abs. 4) zu gewährleisten.

(4) Stehen der Ausgabekurs oder der Zinssatz erst kurz vor dem Beginn der Zeichnungsfrist fest, so wird der Prospektpflicht auch dann entsprochen, wenn der Prospekt ohne diese Angaben veröffentlicht wird und im Prospekt auf diesen Umstand sowie darauf hingewiesen wird, daß die fehlenden Angaben in gleicher Weise wie der Prospekt selbst veröffentlicht werden. Sobald diese Angaben feststehen, sind sie in gleicher Weise, wie der Prospekt zu unterfertigen, zu kontrollieren und zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Ausgabekurses oder des Zinssatzes muß jedoch spätestens einen Werktag vor dem Beginn der Zeichnungsfrist erfolgt sein. Der Meldestelle sind die zu veröffentlichenden Angaben, samt Anführung von Veröffentlichungsorgan und Veröffentlichungsdatum, so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen.

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