Gegenstand „Gestaltungsarbeiten“
§ 10.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen
(2) Die Aufgabe hat sich auf Arbeitsproben im Bereich der Gestaltung von Bauwerken oder Siedlungsflächen unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die zur Prüfung antretende Person hat zum Nachweis der entsprechenden Kompetenzen
- 1. Pflanzen für eine Bauwerksbegrünung auszuwählen,
- 2. unterschiedliche Vegetationstragschichten (zB Substrate und Substratersatzstoffe) einzubauen,
- 3. boden-, trog- oder wandgebundene Vertikalbegrünungen zu errichten,
- 4. für Grünflächen (zB begrünte Randstreifen und Verkehrsinseln) geeignete Pflanzen unter Beachtung des Standortes und der Biodiversität auszuwählen und zu setzen,
- 5. den ressourcenschonenden Einsatz von Wasser zu berücksichtigen,
- 6. gärtnerische Holz- und Steinarbeiten auszuführen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte Auswahl der Pflanzen,
- 2. fachgerechte Arbeitsweise und Ausführung,
- 3. fachgerechtes Gestalten.
(4) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sieben Stunden bearbeitet werden können.
(5) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
Schlagworte
Holzarbeit
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012628
Dokumentnummer
NOR40262901
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