§ 10 KlGG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1959

ABSCHNITT III.

Unter- und Einzelpachtverträge. Unterpachtverträge.

§ 10.

Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.

Schlagworte

Unterpachtvertrag

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12146555

alte Dokumentnummer

N9195939474L

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