Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
§ 10.
- 1. Die Zollbegleitpapiere müssen sich im Zeitpunkt der Überschreitung der gemeinsamen Grenze bei der Ware befinden.
- 2. Jeder der vertragschließenden Teile wird dem anderen zur Erledigung der für die Wiederausfuhr unverzollter Waren geleisteten Sicherheiten, sowie der für ausgeführte Waren gebührenden Abgabenerlässe oder Erstattungen auf Verlangen den erfolgten Eingang über die gemeinsame Grenze bestätigen. Als Nachweis des Grenzübertrittes genügt der Abdruck des Amtsstempels des Grenzeingangsamtes in den Begleitpapieren.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003742
Dokumentnummer
NOR12041412
alte Dokumentnummer
N3192311000O
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