§ 10 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 10.

  1. 1. Die Zollbegleitpapiere müssen sich im Zeitpunkt der Überschreitung der gemeinsamen Grenze bei der Ware befinden.
  2. 2. Jeder der vertragschließenden Teile wird dem anderen zur Erledigung der für die Wiederausfuhr unverzollter Waren geleisteten Sicherheiten, sowie der für ausgeführte Waren gebührenden Abgabenerlässe oder Erstattungen auf Verlangen den erfolgten Eingang über die gemeinsame Grenze bestätigen. Als Nachweis des Grenzübertrittes genügt der Abdruck des Amtsstempels des Grenzeingangsamtes in den Begleitpapieren.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041412

alte Dokumentnummer

N3192311000O

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