§ 10 KIM-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Berechnungsvorschriften für das Ausnahmekontingent

§ 10.

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die institutsbezogenen Ausnahmekontingente gemäß § 6 haben Kreditinstitute für jedes der Ausnahmekontingente gemäß § 6 Z 1 bis 4 gesondert anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Abs. 2 bis 6 sicherzustellen:

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 ist das Gesamtvolumen der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, die aufgrund einer Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 4 auf das Ausnahmekontingent anzurechnen sind, nach Maßgabe der Berechnungsvorschriften gemäß Abs. 3 und 4 jeweils wie folgt zu berechnen:

(3) Für die Zwecke des Abs. 2 bezeichnet die Summe der Kreditsummen der innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von einem Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen, die nicht unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 fallen und die

  1. 1. im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß § 6 Z 1, 2 oder 3 die in der jeweiligen Ziffer genannte Obergrenze gemäß § 4 Z 1, 2 oder 3 überschreiten oder
  2. 2. im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß § 6 Z 4 eine oder mehrere der in § 4 Z 1 bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.

(4) Für die Zwecke des Abs. 2 gilt:

  1. 1. im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß § 6 Z 1, 2 oder 3 die in der jeweiligen Ziffer genannte Obergrenze gemäß § 4 Z 1, 2 oder 3 überschreiten oder
  2. 2. im Falle der Berechnung des Ausnahmekontingents gemäß § 6 Z 4 eine oder mehrere der in § 4 Z 1 bis 3 genannten Obergrenzen überschreiten.

(5) Für die Zwecke des Abs. 1 ist das Gesamtvolumen der Ausnahmekontingente gemäß § 6 Z 1 bis 4 jeweils anhand folgender Formel nach Maßgabe der Berechnungsvorschrift gemäß Abs. 6 zu berechnen:

(6) Für die Zwecke des Abs. 5 gilt:

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011929

Dokumentnummer

NOR40244852

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