Prüfungsordnung
§ 10.
(1) Die in der jeweiligen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der Dienstprüfungen nachzuweisen.
(2) Die mündlichen Prüfungsteile der Dienstprüfungen sind, ausgenommen im Fall von Teilprüfungen, jeweils als Gesamtprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen.
(3) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können bestimmte Gegenstände (wie etwa jene zu den Informationstechnik-Anwendungen) mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch als Teilprüfungen über den Inhalt dieser Ausbildungsmodule abgehalten werden. Solche Teilprüfungen können als Klausurarbeit, als praktische Prüfung und/oder als mündliche Prüfung stattfinden und sind jeweils vor einem Mitglied der Prüfungskommission bzw. des Prüfungssenats als Einzelprüfer/in abzulegen.
(4) Über den Verlauf von Teilprüfungen ist ein von der Prüferin bzw. vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungssenats zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll ist anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(5) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Oberlandesgerichts bzw. durch die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist die Absolvierung aller vorgesehenen Ausbildungsmodule und Praxiszeiten bis spätestens zum Prüfungsantritt.
(6) Die Zulassung zum mündlichen Teil der Dienstprüfung kann erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen der praktischen Prüfung erfolgen.
(7) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die mündliche Prüfung, allfällige praktische Prüfungen, Onlinetests und Klausurarbeiten sowie gegebenenfalls die Teilprüfungen bestanden wurden.
(8) Nicht bestandene Gesamtprüfungen, Teilprüfungen oder Tests können jeweils zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei jeweils rund vier Wochen betragen. Die zweite Wiederholung einer Gesamt- oder Teilprüfung hat vor einem Prüfungssenat tunlichst unter dem Vorsitz der bzw. des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(9) Es ist sicherzustellen, dass auch die praktischen Prüfungsteile (Onlinetest, Klausurarbeit) unter entsprechender Aufsicht abgewickelt werden.
(10) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die jeweilige Grundausbildung abgeschlossen.
Schlagworte
Einzelprüfer, Einzelprüferin
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
20008052
Dokumentnummer
NOR40143330
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