§ 10 KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

§ 10.

(1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, hat der Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu führen.

(2) Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie ist nur mit Zustimmung der Konzessionsbehörde zulässig, die vor der Entscheidung über das betreffende Ansuchen die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu hören hat. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn der in Aussicht genommene Betriebsleiter den im § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht.

(3) Die Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Konzessionsinhabers durch einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer ist zulässig. Solche Fahrten sind der Aufsichtsbehörde vom Konzessionsinhaber anzuzeigen, wenn sie regelmäßig vorgenommen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068586

alte Dokumentnummer

N5195217477L

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