Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
§ 10.
(1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, hat der Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu führen.
(2) Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie ist nur mit Zustimmung der Konzessionsbehörde zulässig, die vor der Entscheidung über das betreffende Ansuchen die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu hören hat. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn der in Aussicht genommene Betriebsleiter den im § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht.
(3) Die Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Konzessionsinhabers durch einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer ist zulässig. Solche Fahrten sind der Aufsichtsbehörde vom Konzessionsinhaber anzuzeigen, wenn sie regelmäßig vorgenommen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068586
alte Dokumentnummer
N5195217477L
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