§ 10 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

§ 10.

Die Bestandteile im Sinne des § 7, die Einfluß auf die Wirksamkeit der Arzneispezialität haben, sind auf der Kennzeichnung vor andere Bestandteile zu reihen und tunlichst durch entsprechende drucktechnische Gestaltung hervorzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133417

alte Dokumentnummer

N8198415438L

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