§ 10 KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Allgemeine Bestimmungen für Scheinwerfer und Leuchten

§ 10

(1) Scheinwerfer und Leuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut sein, daß ihre Wirksamkeit auch bei den beim Betrieb des Fahrzeuges zu erwartenden Erschütterungen nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Anbringen eines Scheinwerfers oder einer Leuchte vorne am Fahrzeug in der Mitte so, daß dieser Scheinwerfer oder diese Leuchte mit zwei vorne angebrachten Scheinwerfern oder Leuchten ein Dreieck mit einer Spitze nach oben bildet, ist unzulässig, wenn mit diesen Scheinwerfern oder Leuchten gleichzeitig gleichartiges Licht ausgestrahlt werden kann.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen über Leuchten gilt:

  1. a) als eine einzige Leuchte jede Verbindung von zwei oder mehr Leuchten derselben Art und Farbe, bei denen die Projektion ihrer Leuchtflächen auf eine vertikale, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges stehende Fläche mindestens 50 v. H. der Fläche des kleinsten ihr umschriebenen Rechteckes ausfüllt,
  2. b) als eine gerade Anzahl von Leuchten eine einzige bandförmige Leuchtfläche, wenn sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnet ist, sich nach beiden Seiten hin mindestens bis zu einem Abstand von 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges erstreckt und mindestens 80 cm lang ist und wenn die Beleuchtung dieser Fläche durch mindestens zwei Leuchtkörper erfolgt, die möglichst nahe den äußersten Teilen der Fläche liegen. Besteht die Leuchtfläche aus mehreren aneinandergefügten Teilen, so müssen die Projektionen der Leuchtflächen der einzelnen Teile auf eine vertikale, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges stehende Fläche mindestens 50 v. H. der Fläche des kleinsten ihnen umschriebenen Rechteckes bedecken.

(4) Für Scheinwerfer gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.

(5) Eine zusätzliche Schaltung, durch die mit Scheinwerfern und anderen Leuchten als Blinkleuchten Blinklicht ausgestrahlt werden kann, ist als Vorrichtung zum Abgeben von optischen Notzeichen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers von Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeugen) zulässig, sofern hiebei nicht Fernlicht ausgestrahlt werden kann.

(6) Scheinwerfer und Leuchten (Abs. 1 bis 5), die den Bestimmungen der Regelungen Nr. 1, 4 bis 8, 19, 20, 23 oder 38 in der Fassung BGBl. Nr. 176/1972, 456/1983, 485/1991 oder 411/1980 nicht entsprechen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. a) Die Fassungen für die Glühlampen dürfen sich zum Spiegel nicht unbeabsichtigt verstellen können.
  2. b) Die Streu- und Abschlußscheiben müssen so befestigt sein, daß sie sich nicht verdrehen können.
  3. c) Die Spiegel müssen gegen atmosphärische Einflüsse und solche der Auspuffgase von Kraftfahrzeugen möglichst unempfindlich sein.
  4. d) Scheinwerfer und Leuchten müssen mit Glühlampen der vom Erzeuger des Scheinwerfers oder der Leuchte angegebenen Art versehen sein.

(7) Die in den §§ 14 bis 20 KFG 1967 angeführten Beleuchtungseinrichtungen müssen bei Kraftwagen und Anhängern so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie den Bestimmungen der Anhänge der jeweils zutreffenden EWG-Richtlinien

(8) Die in den §§ 14 bis 20 KFG 1967 angeführten Beleuchtungseinrichtungen müssen bei zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie den Anhängen zur Richtlinie 93/92/EWG in der Fassung 2000/73/EG entsprechen.

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