Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 10. Erster Studienabschnitt
(1) Der erste Studienabschnitt hat in das Studium der Philosophie einzuführen und insbesondere der Erarbeitung ihrer historischen und systematischen Grundlagen zu dienen.
(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
- a) der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
- b) der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar und mindestens einem Seminar;
- c) der erfolgreichen Ablegung der in den Bestimmungen über die Hochschulberechtigung geforderten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. § 3 Abs. 2 lit. c ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die erste Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
- a) Philosophische Anthropologie;
- b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;
- c) Ethik.
(4) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von mündlichen Teilprüfungen durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der Prüfungsfächer hat der Kandidat bei der Anmeldung zur Diplomprüfung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Gesetzesnummer
10009307
Dokumentnummer
NOR12118880
alte Dokumentnummer
N7196913874L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)