§ 10 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Vereinbarungskartelle

§ 10

(1) § 10.Vereinbarungskartelle sind Vereinbarungen zwischen wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder zwischen Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie im gemeinsamen Interesse eine Beschränkung des Wettbewerbs, insbesondere bei der Erzeugung, dem Absatz, der Nachfrage oder den Preisen, bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne daß dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).

(2) Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 sind entweder Verträge (Vertragskartelle) oder Absprachen (Absprachekartelle). Ausgenommen sind Absprachen, deren Unverbindlichkeit ausdrücklich mitabgesprochen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.

(3) Eine Beschränkung des Wettbewerbs bei den Preisen liegt auch dann vor, wenn Preise gegenseitig unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt werden, es sei denn, daß sie seit mindestens einem Jahr überholt sind (Preismeldestelle).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)