§ 10 KA-AZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Aushangpflicht

§ 10.

Der/die Dienstgeber/in hat in jeder Organisationseinheit an geeigneter, für die Dienstnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle einen Aushang über die Diensteinteilung gut sichtbar anzubringen.

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