§ 10 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Kinder- und Jugendanwalt

§ 10

Die Jugendwohlfahrtsträger sind berufen,

  1. 1. Minderjährige, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter in allen Angelegenheiten zu beraten, die die Stellung des Minderjährigen und die Aufgaben des Erziehungsberechtigten betreffen,
  2. 2. bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und Erziehung zu helfen.

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