§ 10
(1) Der Beschluß, das Strafverfahren vorläufig einzustellen, ist dem Beschuldigten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verletzten erst zuzustellen, nachdem er der Staatsanwaltschaft gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschuldigte und sein gesetzlicher Vertreter sind in einfachen Worten über den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die dem Beschuldigten allenfalls auferlegten Verpflichtungen und die Gründe zu belehren, derentwegen das Verfahren fortgesetzt werden kann.
(2) Nach vollständiger Erfüllung der Auflagen oder nach Ablauf der Probezeit, sofern das Verfahren nicht fortgesetzt wird, ist mit Beschluß auszusprechen, daß das Strafverfahren endgültig eingestellt wird.
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