§ 10 JachtPrO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2015

Prüfungsbericht

§ 10.

(1) Prüferinnen und Prüfer haben die wesentlichen Angaben des ihnen vorzulegenden Identitätsnachweises sowie der Prüfungszulassung der Bewerberinnen und Bewerber, die an diese gerichteten Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen, die erhaltenen Prüfungsantworten und Aufgabenlösungen sowie das Prüfungsergebnis, welches mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu vermerken ist, als Prüfungsbericht mit Mindestinhalt nach Muster gemäßAnlage 2 nachvollziehbar in Schriftform festzuhalten. Der Prüfungsbericht ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer unter Hinzufügung eines Abdrucks des Prüferstempels gemäß § 8 Abs. 6 zu unterfertigen.

(2) Prüferinnen und Prüfer haben sich bei der Auswahl ihrer Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen am Lernzielkatalog gemäßAnlage 3 zu orientieren. Diesem nicht zuordenbare, für die Bewerberin bzw. den Bewerber bei vorausgesetzter Kenntnis des Lernzielkatalogs überraschende Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen sind zu vermeiden.

(3) Der Prüfungsbericht einschließlich Beilagen ist im Original der die Prüferin bzw. den Prüfer einteilenden Prüfungsorganisation und von dieser zumindest der Prüfungsbericht über die theoretische Prüfung, jedoch ohne Beilagen, der Bewerberin bzw. dem Bewerber über deren bzw. dessen Anforderung abschriftlich auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171851

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