Kostenbeteiligungen
§ 10.
(1) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 14 Abs. 1 IntG für Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.
(2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 5 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 entsprechend.
(3) Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den im Bundesgutschein zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20009974
Dokumentnummer
NOR40196994
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