Programmieren
§ 10.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe nach Angabe des Anforderungsprofils aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Einrichten und Konfigurieren eines Betriebssystems,
- 2. Einrichten und Konfigurieren eines Textverarbeitungsprogramms,
- 3. Einrichten und Konfigurieren eines betriebswirtschaftlichen Programms.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können, wobei jeder Aufgabe 30 Minuten zugrunde zu legen sind.
(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
20000025
Dokumentnummer
NOR40000335
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