§ 10 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte.

§ 10.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

(2) Zurückbehaltungsrechte sind im Insolvenzverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.

(3) Soweit in der Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.

Schlagworte

Exekutionssperre, Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118390

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