§ 10 Integrationsvereinbarungs-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kostenbeteiligungen

§ 10

(1) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Alphabetisierungskurse (Modul 1) im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 375 Euro.

(2) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 2 NAG für Deutsch-Integrationskurse (Modul 2) im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.

(3) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 6 Abs. 2 verkürzt, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 2 entsprechend.

(4) Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das jeweilige Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des jeweiligen Kursziels angegebenen Unterrichtseinheiten; Abs. 1 und 2 gelten.

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