Dienstpflichten
§ 10
(1) Die jeweiligen Dienstvorgesetzten haben die Pflicht, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, welche Mitarbeiter Zugang zu klassifizierten Informationen haben. Sie haben weiters dafür Sorge zu tragen, dass dieser Zugang nur unter den Voraussetzungen der bezughabenden Vorschriften erfolgt.
(2) Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen und zur Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards verpflichtet. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, jeden Verdacht einer Spionagetätigkeit und ungewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit der Sicherheit von Informationen umgehend dem Informationssicherheitsbeauftragten zu melden. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
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