§ 10 ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

Höchstbeträge bei Vermittlungen des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Liegenschaften, oder im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteilen

§ 10.

(1) Für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles dürfen die Immobilienmakler höchstens nachstehende Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren:

Wert der Liegenschaft oder des Liegenschaftsanteiles

Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des Wertes (§ 12)

  1. 1. Bei einem Wert von weniger als S 250 000,– 5%
  1. 2. Bei einem Wert von S 250 000,– bis S 500 000,– 4%
  1. 3. Bei einem Wert von mehr als S 500 000,– 3%
  

Diese Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden Parteien des Kauf- oder Tauschvertrages vereinbart werden.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Liegenschaftsteilen, an denen Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird.

Schlagworte

Kaufvertrag, Höchstbetrag

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072021

alte Dokumentnummer

N51978159790

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