Höchstbeträge bei Vermittlungen des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Liegenschaften, oder im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteilen
§ 10.
(1) Für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles dürfen die Immobilienmakler höchstens nachstehende Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren:
Wert der Liegenschaft oder des Liegenschaftsanteiles | Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des Wertes (§ 12) |
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Diese Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden Parteien des Kauf- oder Tauschvertrages vereinbart werden.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Liegenschaftsteilen, an denen Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird.
Schlagworte
Kaufvertrag, Höchstbetrag
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Gesetzesnummer
10006620
Dokumentnummer
NOR12072021
alte Dokumentnummer
N51978159790
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