§ 10 I. Wohnbauförderungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1929

§ 10. Bedingter Vorbescheid.

(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kann anstatt der Zusage eines Bundeszuschusses dem Bauwerber einen bedingten, mit verbindlicher Kraft wirkenden Vorbescheid auf Zusage eines solchen Zuschusses erteilen, wenn das Gesuch des Bauwerbers alle verlangten Belege und Nachweisungen enthält bis auf den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Baugrunde und den Nachweis der bereits erteilten baubehördlichen Genehmigung des Bauvorhabens. An Stelle dieser Nachweise genügt der Nachweis des Besitzes einer Option auf Erwerbung des Eigentums oder des Baurechtes am Baugrunde und der Nachweis des erfolgten Ansuchens um die baubehördliche Genehmigung des Bauvorhabens.

(2) Werden die fehlenden Nachweisungen fristgerecht erbracht, so wird festgestellt, daß sich der Vorbescheid in eine unbedingte Zusage umgewandelt hat; sonst wird der Vorbescheid mit Ablauf der gestellten Frist gegenstandslos.

(3) Aus rücksichtswürdigen Gründen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die gestellte Frist verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10011208

Dokumentnummer

NOR12144367

alte Dokumentnummer

N9192941265L

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