§ 10 HStG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 10

§ 10. Beim Österreichischen Statistischen Zentralamt ist ein Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer zu führen, das die Versender bzw. Empfänger entsprechend dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union erfaßt.

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