§ 10 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 10

(1) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Universität durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.

(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an den Senat der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.

(3) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen sind berechtigt, an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Universität Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden hat die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.

(5) Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.

(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat das Recht, Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen. Das Rektorat ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen schriftlich zu erteilen. Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung ist verpflichtet, die Studierenden der jeweiligen Universität darüber zu informieren.

(8) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat gemäß § 21 Abs. 15 Universitätsgesetz 2002 das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, insbesondere zu

  1. 1. Genehmigung des Entwicklungsplans,
  2. 2. Genehmigung des Organisationsplans,
  3. 3. Genehmigung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und
  4. 4. Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung angehört zu werden.

(9) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.

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