§ 10 HRSMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Teilbetrag für Kooperationen

§ 10.

(1) Die Aufteilung des Teilbetrags gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 für Kooperationen erfolgt unter Berücksichtigung von Indikatoren im Rahmen von Ausschreibungsverfahren für eine gesamte Leistungsvereinbarungsperiode. Die Mittel aus dem Ausschreibungsverfahren dienen der Anschubfinanzierung durch Übernahme von bis zu einem Drittel der Projektkosten für neue Kooperationsvorhaben in den Bereichen Lehre, Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Verwaltung, wobei im Bereich Lehre und Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste exzellenzfördernde bzw. strukturentwickelnde Kooperationsprojekte (insbesondere Cluster-& Schoolbildung) vorrangig Berücksichtigung finden.

(1a) In sachlich begründeten Fällen können abweichend von Abs. 1 zweiter Satz auch mehr als ein Drittel der Projektkosten übernommen werden. Diesbezügliche Beschlüsse der Kommission gemäß Abs. 3 bedürfen der Einstimmigkeit.

(2) Antragsberechtigt sind die Universitäten gemäß § 6 UG jeweils vertreten durch die Rektorin oder den Rektor. Voraussetzung für die Vergabe der Projektmittel ist die Beteiligung mindestens einer weiteren Institution aus dem Wissenschafts-/Hochschul-/Kunst- oder Kulturbereich oder der Wirtschaft.

(3) Zu Beginn der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode wird eine Kommission eingesetzt, die aus vier Mitgliedern besteht. Zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, jeweils ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen und der Österreichischen Universitätenkonferenz entsendet.

(4) Die Aufgaben der Kommission sind:

  1. 1. Erstellung eines Vorschlags für den Ausschreibungstext an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die oder der den Ausschreibungstext zu genehmigen hat. Der Ausschreibungstext hat u.a. jene Indikatoren zu enthalten, die bei der Vergabe der Projektmittel zu berücksichtigen sind.
  2. 2. Erstellung eines Vorschlags für die Gewährung der von den Universitäten beantragten Projektmittel an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Der Vorschlag ist unter Berücksichtigung der für die Prüfung der Projektanträge erforderlichen Expertise und der erforderlichen Qualitätssicherung zu erstellen.

(5) Die oder der Vorsitzende der Kommission wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestellt. Für Beschlüsse der Kommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse gemäß Abs. 1a bedürfen der Einstimmigkeit.

(6) Die Kommission beschließt eine Geschäftsordnung, die das Verfahren zur Behandlung der Projektanträge beinhaltet. Die Geschäftsordnung ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu genehmigen.

(7) Die Entscheidung über die Gewährung der beantragten Projektmittel erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(8) Nach Abschluss der Kooperationsprojekte sind die Projekte entsprechend den in der Ausschreibung definierten Kriterien zu evaluieren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2015

Schlagworte

Clusterbildung, Kunstbereich

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20007973

Dokumentnummer

NOR40174494

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