Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans
§ 10.
(1) Das Rektorat hat unter rechtzeitiger Einbindung der übrigen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit jeweils einen Entwurf eines Ziel- und Leistungsplans sowie eines Ressourcenplans zu erstellen und diesen in vollständiger Form dem Hochschulrat vorzulegen. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine eingehende Diskussion aller Punkte des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans vor der Beschlussfassung möglich ist.
(2) Die Erstellung der Entwürfe gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bundesministerin für Bildung sowie unter Verwendung der von ihr zur Verfügung gestellten Formblätter zu erfolgen. Im Entwurf des Ressourcenplans ist die gesamte Ressourcenausstattung der Pädagogischen Hochschule, gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Für die Darstellung des zusätzlichen Bedarfs zur Erreichung bzw. Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Ziele und Vorhaben dürfen nur jene Ressourcen aufgenommen werden, die dafür unbedingt notwendig sind.
(3) Der Hochschulrat hat die Entwürfe des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans innerhalb von vier Wochen nach Vorlage zu beschließen. Der Beschluss über einen Ressourcenplan kann nur dann erfolgen, wenn für das betreffende Finanzjahr ein von der Bundesministerin für Bildung genehmigter Ziel- und Leistungsplan vorliegt.
(4) Der Hochschulrat hat den beschlossenen Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan spätestens zu dem von der Bundesministerin für Bildung festgelegten Vorlagetermin zur Genehmigung zu übermitteln.
(5) Die Bundesministerin für Bildung hat dem Rektorat und dem Hochschulrat die Genehmigung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ändern sich die Rahmenbedingungen im Hinblick auf die im Bundesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel, so sind entsprechende Änderungen des Ressourcenplanes durch die Bundesministerin für Bildung direkt vorzunehmen oder der Pädagogischen Hochschule die notwendigen Änderungen des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans in Form von Maßgaben für die Implementierung mitzuteilen.
Schlagworte
Zielplan, Personalressource, Raumressource, Anlageressource
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021
Gesetzesnummer
20009992
Dokumentnummer
NOR40197884
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