§ 10 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1967

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

§ 10. Dauerndes Dienstverhältnis.

(1) Besitzt der Hochschulassistent die Lehrbefugnis als Hochschuldozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung und hat er bereits zehn für die Vorrückung anrechenbare Dienstjahre aufzuweisen, so kann er über eigenes Ansuchen bei besonderen wissenschaftlichen Leistungen in ein dauerndes Dienstverhältnis übergeleitet werden. Hat ein solcher Hochschulassistent bereits 20 für die Vorrückung anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt, so ist auf sein Ansuchen nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen Leistungen zu entscheiden, ob er in ein dauerndes Dienstverhältnis übergeleitet oder sein Dienstverhältnis nicht mehr verlängert werden soll. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Wird gemäß Abs. 1 auf Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses des Hochschulassistenten entschieden, so ist er auf einen anderen Dienstposten im Bundesdienst zu übernehmen oder unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 45j des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959 in den Ruhestand zu versetzen.

(3) Nimmt der auszuscheidende oder in den Ruhestand versetzte Hochschulassistent einen ihm angetragenen Dienstposten im Bundesdienst, für den volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist und dessen Anstellungserfordernisse er erfüllt, nicht an, so ist dies einem Austritt aus dem Bundesdienst gemäß § 84 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/1915, gleichzuhalten; in diesem Falle gebührt dem Hochschulassistenten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach § 54 Absatz 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung richtet.

(4) Bei der Übernahme auf einen anderen Dienstposten im Bundesdienst ist die Bestimmung des § 67 Abs. 3 der Dienstpragmatik sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 gilt sinngemäß.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956, Überleitung, Pensionierung, Überstellung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094834

alte Dokumentnummer

N6196212253T

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