Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1962
§ 10.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 189/1955)
(2) Für eine Entschädigung nichtständiger Hochschulassistenten, die infolge eines Dienstunfalles vermindert erwerbsfähig geworden und aus dem Dienste ohne Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschieden sind, wird durch Abschluß eines Privatversicherungs-Vertrages vorgesorgt, der ihnen durchschnittlich dieselben Leistungen zu erbringen hat, die die gesetzliche Unfallversicherung gewährt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 189/1955)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1962
Schlagworte
Erwerbsminderung, Ersatzleistung
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008121
Dokumentnummer
NOR40216975
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