§ 10 HlG

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1989

§ 10.

Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nach § 8 tätig ist. Für die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR12076509

alte Dokumentnummer

N5198915981J

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