§ 10.
Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nach § 8 tätig ist. Für die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10006987
Dokumentnummer
NOR12076509
alte Dokumentnummer
N5198915981J
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