Dienstverhinderung.
§ 10.
(1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung gehindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er, falls das Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat, seinen Anspruch auf das Entgelt durch 2 Wochen, falls es schon länger als 6 Monate gedauert hat, durch 4 Wochen. Ist die Dienstverhinderung durch einen Arbeitsunfall verursacht worden, so besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bereits ab dem Beginn des Dienstverhältnisses.
(2) Der Dienstnehmer behält ferner, wenn das Dienstverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat, für längstens 1 Woche den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Schlagworte
Kuraufenthalt, Heilanstalt
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Gesetzesnummer
10008191
Dokumentnummer
NOR40260925
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