§ 10 Heimaturlaubsverordnung 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1985

§ 10.

(1) Hat ein Beamter (Vertragsbediensteter) am 1. April 1985 die für seinen Dienstort gemäß § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung, BGBl. Nr. 384/1974, in der zuletzt geltenden Fassung, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden. Hat der Beamte (Vertragsbedienstete) diese Verwendungsdauer am 1. April 1985 bereits mindestens zur Hälfte erreicht, so ist auf seinen Antrag auf den heranstehenden Heimaturlaub ebenfalls die bisherige Regelung anzuwenden.

(2) Befindet sich ein Beamter (Vertragsbediensteter) am 1. April 1985 im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.

(3) Für die Berechnung des gebührenden Heimaturlaubes ist, sofern nicht bereits gemäß den Abs. 1 oder 2 die bisherige Regelung gilt, für den Zeitraum vor dem 1. April 1985 die bisherige Regelung anzuwenden. Wenn der Heimaturlaub nicht unmittelbar nach Ablauf der im § 2 Abs. 1 der bisherigen Regelung festgesetzten Verwendungsdauer angetreten wurde, so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende Zeitraum, soweit er vor dem 1. April 1985 liegt, nach der bisherigen Regelung für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008577

Dokumentnummer

NOR12101753

alte Dokumentnummer

N61985180450

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