§ 10.
(1) Die praktische Ausbildung hat an Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen.
(2) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Studierenden nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Hebammenberuf stehen und die zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(3) Die praktische Ausbildung ist unter der Aufsicht und Anleitung der betreffenden Lehrperson durchzuführen.
(4) Für die praktische Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die
- 1. in den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, tätig sind und
- 2. pädagogisch geeignet sind.
Schlagworte
Sachausstattung, Personalausstattung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138321
alte Dokumentnummer
N8199530415L
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