Bachelorstudien für die Primar- und Sekundarstufe (Allgemeinbildung) – Studienfächer, kohärente Fächerbündel und Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen
§ 10.
(1) Die Curricula der Bachelorstudien haben Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen vorzusehen, wobei jedenfalls Inklusive Pädagogik als Schwerpunkt bzw. Spezialisierung anzubieten ist.
(2) Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen entsprechen. Es ist vorzusehen, dass die Studierenden
- 1. zwei Studienfächer oder
- 2. ein Studienfach und eine Spezialisierung oder
- 3. ein kohärentes Fächerbündel
- zu wählen haben.
Schlagworte
Primarstufe
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40158382
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