§ 10 HCV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Bachelorstudien für die Primar- und Sekundarstufe (Allgemeinbildung) – Studienfächer, kohärente Fächerbündel und Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen

§ 10.

(1) Die Curricula der Bachelorstudien haben Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen vorzusehen, wobei jedenfalls Inklusive Pädagogik als Schwerpunkt bzw. Spezialisierung anzubieten ist.

(2) Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen entsprechen. Es ist vorzusehen, dass die Studierenden

  1. 1. zwei Studienfächer oder
  2. 2. ein Studienfach und eine Spezialisierung oder
  3. 3. ein kohärentes Fächerbündel
  1. zu wählen haben.

Schlagworte

Primarstufe

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40158382

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)