§ 10 GVG-B

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1991

§ 10.

Soweit die Betreuung von Asylwerbern nach diesem Bundesgesetz für den Bereich eines Landes ganz oder teilweise dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Landesbehörden übertragen ist (Art. 104 Abs. 2 B-VG),

  1. 1. hat der Bundesminister für Inneres dem Landeshauptmann im voraus mitzuteilen, welche Asylwerber im Rahmen der nach § 8 oder § 9 festgelegten Quoten im betreffenden Land unterzubringen sind,
  2. 2. hat der Landeshauptmann im Namen des Bundes rechtzeitig Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 zu treffen, um die Betreuung der seinem Land zugewiesenen Asylwerber sicherzustellen,
  3. 3. ist dem Land der dadurch entstehende Aufwand vom Bund durch eine Pauschalabgeltung in Höhe von 150 S jährlich für jeden in Bundesbetreuung untergebrachten Asylwerber zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist in monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der zum Monatsersten im jeweiligen Land untergebrachten Asylwerber zu berechnen und bis zum 20. desselben Monats zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR12062945

alte Dokumentnummer

N4199110841X

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