§ 10 Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2003

Publikation der Ergebnisse

§ 10.

(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik längstens neun Monate nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Einsendeterminen in der Gliederung nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 (Güteransatz) sowie nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 (Aktivitätsansatz) der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zugänglich zu machen.

(2) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 sind die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik nach der Gütergliederung gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 detailliert zu veröffentlichen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20002841

Dokumentnummer

NOR40042545

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