Publikation der Ergebnisse
§ 10.
(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik längstens neun Monate nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Einsendeterminen in der Gliederung nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 (Güteransatz) sowie nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 (Aktivitätsansatz) der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zugänglich zu machen.
(2) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 sind die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik nach der Gütergliederung gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 detailliert zu veröffentlichen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Gesetzesnummer
20002841
Dokumentnummer
NOR40042545
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