§ 10 Güterbeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993

Abschnitt IV. Tarife und Statistik.

§ 10.

(1) Der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe kann im übertragenen Wirkungsbereich durch Beschluß für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen über die Grenze oder über Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der Zweigniederlassung), verbindliche Tarife – in der Regel Mindest- und Höchsttarife (Tarifbänder) – festlegen.

(2) Die Tarife haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes (der Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistungen) notwendigen Angaben und alle anderen für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beförderungsbedingungen zu enthalten sowie einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993

Schlagworte

Mindesttarif

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068557

alte Dokumentnummer

N5195216763L

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