§ 10 GStat-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Teil

Durchführung der Erhebungen und Auswertungen und Publikationen

Durchführung der Erhebungen

§ 10

(1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch

  1. 1. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen;
  2. 2. Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control.

(2) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten die dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenkoordinatoren und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht entbunden.

(3) Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten und die Verarbeitung der auf Grund dieser Verordnung erhobenen Daten sowie die Heranziehung von Verwaltungsdaten für statistische Zwecke erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2009.

(4) E-Control hat der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen Einzeldaten, die aufgrund dieser Verordnung erhoben wurden, unentgeltlich elektronisch zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erstellung der Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich, von Leistungs- und Strukturstatistiken, Gütereinsatzstatistiken und für Statistiken nach dem Handelsstatistikgesetz erforderlich sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)