§ 10 GSNE-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Abs. 6 bis 6b treten mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6). Abs. 7 sowie 8 Z 1 und 2 treten mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Netznutzungsentgelt für Endverbraucher und Netzbetreiber

§ 10.

(1) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden Entgelte, bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kWh pro Zählpunkt für den Arbeitspreis bzw. Cent/kWh/h pro Jahr und pro Zählpunkt für den Leistungspreis oder als Pauschale in Cent/Monat pro Zählpunkt angegeben werden. Für Anlagen, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, gelten die Entgelte der Netzebene 2.

(2) Wird die verbrauchte Gasmenge im Normzustand gemessen, wird die Energiemenge als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 ermittelt.

(3) Wird die verbrauchte Gasmenge im Betriebszustand gemessen, erfolgt die Ermittlung des Normvolumens nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G 177, Ausgabe November 2002. Der Luftdruck (pamb) in einer zugeordneten Höhenzone ist einmalig zu bestimmen. Die Energiemenge errechnet sich als Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert gemäß § 2 Abs. 1 Z 13.

(4) Die Entgelte werden verbrauchs- und leistungsabhängig in Zonen bzw. Staffeln festgelegt. Die Zonen 1-4 sowie die Staffeln 1-4 kommen für nicht leistungsgemessene Anlagen, die Zonen A-F sowie die Staffeln A-F kommen für leistungsgemessene Anlagen zur Anwendung. Der Arbeitspreis wird für die Zonen 1-4 bzw. A-F so festgelegt, dass je nach Jahresverbrauch alle darunter liegenden Zonen durchlaufen werden. Der Leistungspreis wird in den Staffeln A-F bzw. 1-4 festgelegt, wobei der Leistungspreis der Staffel 1-4 als Pauschale bestimmt wird. Die Pauschalen der Staffeln 1-4 sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Monat, sind die Pauschalen der Staffeln 1-4 tageweise zu aliquotieren. Es können Zonen bzw. Staffeln zusammengefasst werden, sodass mehrere Zonen bzw. Staffeln denselben Arbeitspreis bzw. denselben Leistungspreis aufweisen können. Die Rechnungslegung hat entsprechend den tatsächlichen Ableseintervallen (§ 15 Abs. 3) zu erfolgen, § 126 Abs. 2 GWG 2011 bleibt davon unberührt.

(5) Zur Ermittlung der Basis für die monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts für leistungsgemessene Anlagen ist die in der Abrechnungsperiode von einem Monat gemessene höchste stündliche Leistung heranzuziehen und mit dem Zwölftel des verordneten Leistungspreises zu multiplizieren. Bei einer Abrechnungsperiode von einem Jahr ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts das arithmetische Mittel der in der letzten Abrechnungsperiode monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung heranzuziehen und mit dem verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Monats ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen. Die Verrechnung der Mindestleistung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der doppelte Leistungspreis gemäß Abs. 5 zu verrechnen. Der Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Monats zu Grunde zu legen. Der doppelte Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, die mit dem Verteilernetzbetreiber entsprechend den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen mit Endverbrauchern mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, wenn die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann, vereinbart werden. Die Verrechnung der Leistungsüberschreitung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(6a) Abweichend von Abs. 5 kann auf Antrag des Endverbrauchers bei Anlagen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 400.000 kWh/h, die an die Netzebene 2 angeschlossen sind, zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts die täglich gemessene höchste stündliche Leistung herangezogen werden. Zur Ermittlung der Basis für die tägliche Verrechnung ist die täglich gemessene höchste stündliche Leistung mit dem gemäß diesem Absatz verordneten Leistungspreis zu multiplizieren. Eine Änderung der Verrechnungsmodalitäten ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich. Unabhängig von der tatsächlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung eines Tages ist zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts jedenfalls die Mindestleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 heranzuziehen.

(6b) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung der doppelte Leistungspreis gemäß Abs. 6a zu verrechnen. Der Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen. Der doppelte Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, die mit dem Verteilernetzbetreiber entsprechend den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen mit Endverbrauchern mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und deren Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, wenn die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann, vereinbart werden. Die Verrechnung der Leistungsüberschreitung kommt ausschließlich für Endverbraucher zur Anwendung.

(7) Weicht die tatsächliche Abrechnungsperiode von einem Zeitraum von 365 bzw. 366 Tagen ab, sind die gemäß Abs. 4 zu durchlaufenden Zonen spezifisch auf die entsprechende Abrechnungsperiode gemäß dem anhand der Lastprofilverordnung ermittelten Lastprofil zu aliquotieren. Bei jeder Änderung der Netznutzungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Aliquotierung der Zonen sowie die rechnerische Verbrauchsabgrenzung sind bei der Verrechnung transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Netzbetreiber stellt im Internet ein Modell zur Darlegung der Berechnungsmethodik zur Verfügung, anhand dessen die Zonenaliquotierung und die rechnerische Verbrauchabgrenzung nachvollzogen werden kann.

(8) Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:

  1. 1. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2

a) Bereich Burgenland – Netzebene 2

b) Bereich Kärnten – Netzebene 2

c) Bereich Niederösterreich – Netzebene 2:

d) Bereich Oberösterreich – Netzebene 2:

e) Bereich Salzburg Netzebene 2:

f) Bereich Steiermark Netzebene 2:

g) Bereich Tirol – Netzebene 2:

h) Bereich Vorarlberg – Netzebene 2:

i) Bereich Wien – Netzebene 2:

  1. 2. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3

a) Bereich Burgenland – Netzebene 3

b) Bereich Kärnten– Netzebene 3

c) Bereich Niederösterreich – Netzebene 3:

d) Bereich Oberösterreich – Netzebene 3:

e) Bereich Salzburg Netzebene 3:

f) Bereich Steiermark – Netzebene 3:

g) Bereich Tirol – Netzebene 3:

h) Bereich Vorarlberg – Netzebene 3:

i) Bereich Wien – Netzebene 3:

  1. 3. Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:
  1. a) Pauschale/Jahr:2.400,-- €/Jahr
  2. b) Arbeitspreis: 0,36 ct/kWh

(9) Vereinbart ein Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Netzbedingungen mit einem Endverbraucher mit einer vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt von mehr als 50.000 kWh/h und dessen Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen, dass die vereinbarte Netznutzung des Endverbrauchers auf Veranlassung des Verteilergebietsmanagers (§ 18 Abs. 1 Z 23 GWG 2011) um bis zu 100 % eingeschränkt werden kann, so ist für jede tatsächliche und der Anordnung des Verteilergebietsmanagers entsprechend vorgenommene Einschränkung der Netznutzung der Leistungspreis für den Monat, in dem die Einschränkung erfolgt, wie folgt zu reduzieren: für jede Einschränkung, die dem Endverbraucher

  1. 1. bis spätestens 12 Uhr für den darauf folgenden Gastag (6 Uhr bis 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 25 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;
  2. 2. bis spätestens Freitag, 12 Uhr für die übernächste Woche (Montag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr) bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises;
  3. 3. bis spätestens zum 15. des Monats für den darauf folgenden Monat bekannt gegeben wird, um 100 % des der Einschränkung entsprechenden, monatlichen Leistungspreises.

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