§ 10 Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).

GmbH zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe

§ 10.

(1) Zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten. Beteiligte an der GmbH können ausschließlich Hochschulen sein.

(2) Die Höhe des Stammkapitals der GmbH beträgt 35 000 EUR.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der GmbH übt die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Universitätsverwaltung aus.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20011976

Dokumentnummer

NOR40246469

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