Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1979 in Kraft.
(2) Gemäß § 134 Abs. 1 BDG treten mit Ablauf des 28. Feber 1979 außer Kraft:
- 1. die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst, BGBl. Nr. 165/1971, soweit sie sich nicht auf Bedienstete im Versorgungs- und Behindertenwesen erstreckt,
- 2. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Gartenbaudienst, BGBl. Nr. 102/1972,
- 3. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Archivdienst, BGBl. Nr. 118/1972,
- 4. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen Dienst, BGBl. Nr. 119/1972,
- 5. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Dienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten, BGBl. Nr. 155/1972,
- 6. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Dienst der Restauratoren, BGBl. Nr. 376/1972,
- 7. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen technischen Dienst, BGBl. Nr. 220/1973,
- 8. die Verordnung des Präsidenten des Nationalrates betreffend die Prüfung für den gehobenen Stenographendienst, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. Juni 1973,
- 9. die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Prüfung für den gehobenen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsanstalten, BGBl. Nr. 322/1974,
- 1 0.die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/1974, soweit sie den gehobenen statistischen Dienst betrifft,
- 11. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren Redaktionsdienst und den gehobenen Redaktionsdienst, BGBl. Nr. 39/1975, soweit sie den gehobenen Redaktionsdienst betrifft,
- 12. die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Grundausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Rechnungsdienst, BGBl. Nr. 223/1976.
(Anm.: Abs. 3 gegenstandslos)
(4) § 2 Abs. 1a ist erstmals anzuwenden:
- 1. auf Ausbildungslehrgänge, die im Jahre 1990 beginnen, und
- 2. auf Dienstprüfungen, die nach Ablauf der in Z 1 angeführten Lehrgänge abgehalten werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008453
Dokumentnummer
NOR40036482
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