§ 10.
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020
Gesetzesnummer
10008319
Dokumentnummer
NOR12096806
alte Dokumentnummer
N61974107220
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