Feststellung der Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges
§ 10.
(1) Die Lehrkräfte haben laufend die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch mündliche oder schriftliche Prüfungen festzustellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.
(2) Diese Feststellung hat vor allem darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Maße die Lehrgangsteilnehmer die im Lehrgang bisher erarbeiteten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098294
alte Dokumentnummer
N61978110900
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