§ 10 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011

Schlußbestimmungen

§ 10.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 20. April 1972 betreffend die Prüfung für den höheren Dienst in Justizanstalten, BGBl. Nr. 137, in der Fassung BGBl. Nr. 142/1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft.

(3) Bedienstete, die bereits eine Grundausbildung nach den bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Bestimmungen begonnen haben, können bis zum 31. März 1984 die Dienstprüfung nach den bisherigen Vorschriften - jedoch bereits vor einem Senat der neuen Prüfungskommission - ablegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008520

Dokumentnummer

NOR12099903

alte Dokumentnummer

N61982116350

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)