§ 10 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A (Finanzdienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Mündliche Prüfung

§ 10.

(1) Die mündliche Prüfung hat für alle Kandidaten die in der Anlage Z 1 bis 4, 10 und 11 angeführten Gegenstände und

  1. 1. für die im § 9 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Kandidaten zusätzlich die in der Anlage Z 7 bis 9 angeführten Gegenstände sowie
  2. 2. für die übrigen Kandidaten zusätzlich die in der Anlage Z 5 und 6 angeführten Gegenstände zu umfassen.

(2) Hat ein Bediensteter die schriftlichen Tests gemäß § 5 Abs. 4 mit positiver Bewertung abgefaßt, entfällt in diesen Gegenständen eine mündliche Prüfung.

(3) Die mündliche Prüfung soll grundsätzlich je Kandidat eine Stunde nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10008834

Dokumentnummer

NOR12106494

alte Dokumentnummer

N6199224298J

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