zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Mündliche Prüfung
§ 10.
(1) Die mündliche Prüfung hat für alle Kandidaten die in der Anlage Z 1 bis 4, 10 und 11 angeführten Gegenstände und
- 1. für die im § 9 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Kandidaten zusätzlich die in der Anlage Z 7 bis 9 angeführten Gegenstände sowie
- 2. für die übrigen Kandidaten zusätzlich die in der Anlage Z 5 und 6 angeführten Gegenstände zu umfassen.
(2) Hat ein Bediensteter die schriftlichen Tests gemäß § 5 Abs. 4 mit positiver Bewertung abgefaßt, entfällt in diesen Gegenständen eine mündliche Prüfung.
(3) Die mündliche Prüfung soll grundsätzlich je Kandidat eine Stunde nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10008834
Dokumentnummer
NOR12106494
alte Dokumentnummer
N6199224298J
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