§ 10 Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

§ 10.

(1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung jedenfalls zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20000802

Dokumentnummer

NOR40009781

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