Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 10. Sonderbestimmungen für Lehramtsstudien
(1) Bei der Erlassung der Studienordnungen und Studienpläne sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen beziehungsweise der wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.
(2) Auch die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten (Abs. 3 bis 7) hat den im § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, insbesondere den in lit. b genannten Zielen zu dienen.
(3) Die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten, welche die allgemeine pädagogische Ausbildung und die fachdidaktische Ausbildung einschließlich der schulpraktischen Ausbildung zu umfassen hat, ist, mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Studieneingangsphase, im zweiten Studienabschnitt vorzusehen. In der gesamten schulpraktischen Ausbildung sind die Erfordernisse der Fachdidaktik zu berücksichtigen.
(4) Die allgemeine pädagogische Ausbildung hat neben der wissenschaftlichen Grundlegung vor allem den pädagogisch-praktischen Erfordernissen der Berufsvorbildung zu dienen. In der Studieneingangsphase gemäß § 17 Abs. 2 lit. a AHStG sind zusätzlich schulpraktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der allgemeinen pädagogischen Ausbildung vorzusehen. Ein Schulpraktikum in der Dauer von zwölf Wochen ist zu absolvieren. Im Studienplan ist vorzusorgen, daß das Schulpraktikum im ersten Semester des zweiten Studienabschnittes begonnen und spätestens im zweiten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes abgeschlossen werden kann. Zu den Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung (Anlange A zu diesem Bundesgesetz) tritt das Fach „Pädagogik“.
(5) Die ordentlichen Hörer haben schulpraktische Lehrveranstaltungen in Verbindung mit Seminaren aus Fachdidaktik in den gewählten Studienrichtungen zu absolvieren. In den Studienordnungen ist für schulpraktische Lehrveranstaltungen in ausreichendem Ausmaß vorzusorgen. In den Seminaren aus Fachdidaktik ist auch auf die Ergebnisse des abgeleisteten Schulpraktikums (Abs. 4) Bezug zu nehmen.
(6) Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen Ausbildung und der fachdidaktischen einschließlich der schulpraktischen Ausbildung sind auf die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten im zweiten Studienabschnitt anzurechnen. Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen einführender Art über Pädagogik, Didaktik, Psychologie, Soziologie und dergleichen sind in die pädagogische Ausbildung einrechenbar und anzuerkennen, soweit der Lehrstoff dieser Lehrveranstaltungen Teilen der pädagogischen Ausbildung entspricht.
(7) In den Studienordnungen der Studienrichtungen zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen (§ 2 Abs. 5 lit. b) können über den im Abs. 4 genannten Umfang hinaus weitere Teile der pädagogischen Ausbildung schon im ersten Studienabschnitt vorgesehen werden.
(8) Auf Studienrichtungen zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, die nach den Bestimmungen anderer besonderer Studiengesetze eingerichtet werden, sind, sofern das in Betracht kommende besondere Studiengesetz nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Bestimmung über die Kombination von Studienrichtungen und Lehramtsstudien (§ 3 Abs. 4) sinngemäß anzuwenden.
(9) Abweichend vom § 9 Abs. 1 lit. b ist für ordentliche Hörer von gemäß § 3 Abs. 4 zu kombinierenden Studienrichtungen das weitere Teilgebiet eines Prüfungsfaches der zweiten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten jedenfalls der zweiten Studienrichtung zu entnehmen. Die Zulassung zum kommissionellen zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt die Ablegung sämtlicher erforderlichen Prüfungen der zweiten Studienrichtung voraus.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009330
Dokumentnummer
NOR12119217
alte Dokumentnummer
N7197131089L
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