§ 10 GlücksspielautomatenV

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.2012

Geräte-Identifikation

§ 10.

(1) An jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:

  1. 1. Name des Herstellers,
  2. 2. Geräte-Seriennummer,
  3. 3. Modellbezeichnung und
  4. 4. Herstellungsdatum,

(2) Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.

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