Geräte-Identifikation
§ 10.
(1) An jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:
- 1. Name des Herstellers,
- 2. Geräte-Seriennummer,
- 3. Modellbezeichnung und
- 4. Herstellungsdatum,
(2) Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.
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