§ 10 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Befristete Abweichungen

§ 10.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, wenn die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, mit Verordnung auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß § 2 Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulassen, damit die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Vorschriften im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Er hat die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für den Abschluß von Übereinkommen über auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß § 2 Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften. Er hat die Europäische Kommission vom Abschluß in Kenntnis zu setzen. Bei auf seine Initiative zu schließenden Übereinkommen hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums den Beitritt vorzuschlagen und die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Durch die befristeten Abweichungen gemäß Abs. 1 oder 2 darf es zu keiner Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Beförderers oder des Empfängers kommen.

(4) Befristete Abweichungen auf Grund von Österreich geschlossener Übereinkommen gemäß Abs. 2 gelten für alle auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.

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