§ 10.
Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das Handelsregister auf Grund der Gewerbeanmeldung oder der Konzession ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder im Ansuchen um die Konzession (§ 341 Abs. 1) den Abschluß des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Handelsregister rechtskräftig versagt wird oder die Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen hat; diese Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Handelsregister innerhalb Jahresfrist nicht abgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12069990
alte Dokumentnummer
N5197418388S
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