§ 10 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 10.

Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das Handelsregister auf Grund der Gewerbeanmeldung oder der Konzession ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder im Ansuchen um die Konzession (§ 341 Abs. 1) den Abschluß des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Handelsregister rechtskräftig versagt wird oder die Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen hat; diese Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Handelsregister innerhalb Jahresfrist nicht abgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12069990

alte Dokumentnummer

N5197418388S

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