§ 10 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1989

Abschnitt II

FINANZRECHTLICHE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 10.

(1) Zur finanziellen Bedeckung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1988 Ausgaben in der Höhe von 7 vH der Einnahmen aus der Bundesgewerbesteuer vorzusehen. Dieser Prozentsatz ist bis zum Jahre 1992 jährlich um 0,5 Prozentpunkte zu mindern, sodaß ab dem Jahre 1992 Ausgaben in der Höhe von jährlich insgesamt 5 vH der Einnahmen aus der Bundesgewerbesteuer vorzusehen sind.

(2) Für die Bemessung der Höhe der Förderungsmittel nach Abs. 1 sind die Einnahmen aus der Bundesgewerbesteuer des dem jeweiligen Finanzjahr zweitvorangegangenen Finanzjahres zugrunde zu legen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1989

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006279

Dokumentnummer

NOR12069404

alte Dokumentnummer

N5196927389L

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