Abschnitt II
FINANZRECHTLICHE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 10.
(1) Zur finanziellen Bedeckung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1988 Ausgaben in der Höhe von 7 vH der Einnahmen aus der Bundesgewerbesteuer vorzusehen. Dieser Prozentsatz ist bis zum Jahre 1992 jährlich um 0,5 Prozentpunkte zu mindern, sodaß ab dem Jahre 1992 Ausgaben in der Höhe von jährlich insgesamt 5 vH der Einnahmen aus der Bundesgewerbesteuer vorzusehen sind.
(2) Für die Bemessung der Höhe der Förderungsmittel nach Abs. 1 sind die Einnahmen aus der Bundesgewerbesteuer des dem jeweiligen Finanzjahr zweitvorangegangenen Finanzjahres zugrunde zu legen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1989
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006279
Dokumentnummer
NOR12069404
alte Dokumentnummer
N5196927389L
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